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Prinzip 3

Chancengleichheit

Der Zugang zu Chancen hängt häufig von der spezifischen Gruppe ab, zu der ein Arbeitnehmer gehört. Ziel ist es, eine Politik zur Beseitigung von Diskriminierung (nachträglich) sowie proaktive Maßnahmen zur Chancengleichheit (ex ante) aufzunehmen. Die Verringerung des Schutzes am Arbeitsplatz erhöht die Diskriminierung bei der Arbeit. Maßnahmen, die die Sanktionen gegen ungerechtfertigte Entlassungen mildern, die Macht der Gewerkschaften (oder Betriebsräte) am Arbeitsplatz verringern oder nicht standardisierte Arbeitsverträge verbreiten, schwächen den derzeitigen Antidiskriminierungs-Besitzstand, der strenge Sanktionssysteme vorsieht.

Die Ausgrenzung des Arbeitsmarktes oder die Underperformance bestimmter Gruppen gefährden die wirtschaftliche und soziale Stabilität. Diskriminierung Daher muss insbesondere überwacht und gemeldet werden LGBTQI *, für die es in den nationalen Gesetzen Lücken in Bezug auf den Schutz gibt. Die Chancengleichheit sollte anhand wirtschaftlicher Leistungsindikatoren gefördert werden. Abhilfemaßnahmen sollten aus einem verstärkten Rechtsrahmen stammen. Sie sollten diskriminierende Praktiken auf Arbeitsplattformen beseitigen. Solche Praktiken können durch gewerkschaftliche Überwachung abgeschreckt werden. Gewerkschaften haben solche Tendenzen bereits angeprangert, hauptsächlich im Zusammenhang mit der Diskriminierung von Arbeitnehmern in Bezug auf ihren Zugang zu „Auftritten“, nachdem sie irgendeine Art von kollektiven Maßnahmen ergriffen haben. Tarifverhandlungen weisen den Weg für einen besseren Schutz von LGBTQI * am Arbeitsplatz.

Eine horizontale Richtlinie zur Nichtdiskriminierung ist möglicherweise angemessener, obwohl der Rat bisher keinen Konsens erzielt hat. Chancengleichheit sollte auch Asylbewerbern gewährt werden, die derzeit vom Geltungsbereich der Antidiskriminierungsrichtlinien ausgeschlossen sind. Von besonderer Bedeutung ist der Einsatz materieller und immaterieller Ressourcen zur Stärkung des öffentlichen Diskurses gegen Fremdenfeindlichkeit und Rassismus.

Sozialpartner können gemeinsam oder einseitig Instrumente entwickeln, um Diskriminierung anzuerkennen, zu verhindern und zu sanktionieren, während sie sich auf aktive Maßnahmen für benachteiligte Gruppen konzentrieren. Sie können eine engere Zusammenarbeit mit den nationalen Gleichstellungsgremien aufbauen und auf den Entwicklungen der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) aufbauen.

Maßnahmen zur Festlegung eines Mindestrechtsrahmens in der EU, gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt

  1. Horizontale Richtlinie zur Nichtdiskriminierung, die Diskriminierung anerkennt, verhindert und sanktioniert.
  2. Entfernen Sie Ausnahmeregelungen in der bestehenden Antidiskriminierungsrichtlinie für Drittstaatsangehörige, die Schutz suchen.
  3. Bevorstehende Empfehlung des Rates zur Gleichstellung, Inklusion und Beteiligung der Roma.
  4. Kommende neue EU-Strategie für Behinderte.

Maßnahmen zur Schaffung einer Aufwärtskonvergenz der Lebens- und Arbeitsbedingungen

  1. Gewerkschafts-Toolbox zur Anerkennung, Verhinderung und Sanktionierung von Diskriminierung; Unterstützung von Gleichstellungsgremien und Aufbau auf Forschung und Ergebnissen der FRA.
  2. Innovative Kommunikationsstrategie und Kampagnen gegen Fremdenfeindlichkeit
  3. Hervorhebung der Zusammenhänge zwischen Gewerkschaftsrechten, Arbeitsgesetzgebung und Gleichstellung und Nichtdiskriminierung ausgehend von Tarifverhandlungspraktiken.